Mietbedingungen

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§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung.

Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters.

Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter belegt werden. Weiterhin ist er unverzüglich von dem Ausfall des Mietobjektes in Kenntnis zu setzen.

 

§ 2 Transportkosten

Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf-/Abbauarbeiten, Instailationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses.

Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße undvollständige Lieferung an.

 

§ 3 Mietpreis

Die Mietpreise gelten je Woche. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Kalenderwoche.
Längere Mietzeiten werden dann anteilig nach Tagen berechnet. Bei längeren Mietzeiten erfolgt die Fakturierung 14 tägig bzw. jeweils automatisch zur Monatsmitte und zum Monatsende.

 

§ 4 Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen.

Bei dem Vermieter unbekannte Personen oder Firmen wird im Bedarfsfalle vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beansprucht. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet sobald feststeht, daß die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

 

§ 5 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigen Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen und zu überprüfen.

 

§ 6 Pflichten des Mieters

Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung zu versichern. Der Mieter bestätigt, daß er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen, vor allem sind Ölstände und ggf Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten.

Die Wasserentleerung der Kondenstrockner ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts anderes in den Sondervereinba rungen schriftlich festgehalten ist.

Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

Kraftstoffe (Gas, Diesel, etc.) für den Betrieb der vermieteten Geräte und Maschinen wird vom Vermieter auf Wunsch entgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Nachfüllungen sind nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.

 

§ 7 Reparaturen

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt. der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, daß sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen.

Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Unterläßt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen.

Über die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen.

Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen.

Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe bis zu 50,00 Euro zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.

 

§ 8 Rechte des Vermieters

Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen.
Die Kosten für den Abtransport werden -in diesem Falle vom Vermieter getragen.

Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, Zahlungsverzug
oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen.

Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im § 6 angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

 

§ 9 Haftung

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben,
so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

Insbesondere haftet der Mieter dafür, daß das erät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch
dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, welche vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz-/ Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen
beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende
Versicherung inm den Versicherungsschutz gleich aus welchem Rechtsgrunde versagt.

Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben. Insbesondere Folgeschäden,
die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zu einer Haftung.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand.

Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sollte aus irgendweichen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimungen hierdurch nicht betroffen.
Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegunng der beanstandeten Be stimmungen am nächsten kommen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigshafen